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Medieninformation vom

Gemeinsame Medieninformation der Kommunalen Landesverbände

Kommunen unzufrieden mit dem Landesmobilitätsgesetz

Anlässlich der heutigen Behandlung des Regierungsentwurfs zum Landesmobilitätsgesetz (LMG) im Ministerrat haben die baden-württembergischen Kommunen deutliche Kritik an dem Gesetzentwurf geübt.

Der Präsident des Landkreistags Baden-Württemberg, Landrat Joachim Walter, betont: „Auch mit dem aktuellen LMG-Entwurf bleibt Baden-Württemberg das einzige Bundesland, das eigene Landesregelungen – über das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetz des Bundes hinaus – auf den Weg bringt. Dabei haben wir eine Bundesregelung, die die Beschaffung und den Einsatz von sauberen Bussen entsprechend den Vorgaben der EU regelt. Daher muss gelten, was der französische Staatsphilosoph Montesquieu treffend formuliert hat: Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen. Gleichzeitig verweigert sich Baden-Württemberg dem Beitritt zu einer sogenannten Branchenvereinbarung, die bundesweit Ausgleichsmöglichkeiten zwischen verschiedenen ÖPNV-Aufgabenträgern oder Verkehrsunternehmen bei Über- bzw. Untererfüllung der Bundesquoten vorsieht. Genau diese bundesweite Gesamtbetrachtung, die die Bundesregelung auch ausdrücklich vorsieht, benötigen Aufgabenträger wie Verkehrsunternehmen dringend für eine flexible Handhabe. Daher appellieren wir weiterhin an das Land, sich der Branchenvereinbarung anzuschließen – wie alle anderen Flächenbundesländer es bereits getan haben. Auch die Einrichtung einer weiteren zuständigen Behörde zur Überwachung der Umsetzung in Baden-Württemberg, die auf Bundesebene als Koordinierungsstelle innerhalb der Branchenvereinbarung bereits vorgesehen ist, steht in eklatantem Widerspruch zum Anspruch des Landes, Bürokratie abzubauen und mit schlanken Verwaltungsstrukturen zu arbeiten. Wer heute Doppelstrukturen aufbaut, hat die Zeichen der Zeit definitiv nicht erkannt.

Mit den im Gesetzentwurf vorgesehenen Radverkehrskoordinatoren marschiert das Land ebenfalls in die falsche Richtung. Statt den Landkreisen die nötigen finanziellen Mittel zu geben, damit sie ihren Aufgaben etwa auch im Mobilitätsbereich ordentlich nachkommen können, greift man in ihre Organisationshoheit ein und drängt ihnen ungefragt irgendwelche Koordinatoren auf. Statt im Wege der Zwangsbeglückung die kommunale Selbstverwaltung zu beschneiden, sollte das Land die Handlungsfähigkeit der Landkreise tatsächlich stärken.“

Der Präsident des Städtetags Baden-Württemberg, Oberbürgermeister Frank Mentrup (Karlsruhe), erklärt: „Die Kommunen haben es von Anfang an klar formuliert: Der Mobilitätspass darf nicht der Finanzierung eines ÖPNV-Grundangebots dienen. Dieser Prämisse trägt der aktuelle Entwurf des LMG insoweit Rechnung, dass der Mobilitätspass erst ab dem Erreichen bestimmter Mindestbedienstandards – also oberhalb der Schwelle des ÖPNV-Grundangebots – eingeführt werden kann. Allerdings wird dies unweigerlich dazu führen, dass es in den ländlichen Räumen auf absehbare Zeit keine solche Abgabe zur Verbesserung des ÖPNV geben wird. Zugleich sind mit der City-Maut und der Arbeitgeberabgabe die Varianten des Mobilitätspasses entfallen, mit denen in Ballungsräumen und Großstädten eine echte Steuerungswirkung hin zu mehr ÖPNV hätte erzielt werden können. Und eine Antwort auf die Finanzierung des ÖPNV-Grundangebots gibt das Gesetz ja sowieso nicht.“

Für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden hebt der Präsident des Gemeindetags, Steffen Jäger, hervor: „Trotz der deutlichen Verschlankung des Gesetzesentwurfs bleibt noch immer ein Regelungsgehalt, der aus Sicht der kreisangehörigen Städte und Gemeinden kritisch bewertet wird. Insbesondere die Festschreibung von Zielen im allgemeinen Teil bereitet uns Bauchschmerzen. Denn es droht hier ein einzelner – wenngleich auch wichtiger Belang – gesetzlich überpriorisiert zu werden. Eine ausgewogene und den vielfältigen und bedeutenden Belangen gerecht werdenden städtebauliche Entwicklung droht so weiter durch gesetzliche Vorgaben eingeengt zu werden. Dies lehnen wir ab. Sollte der Regelungsgehalt des Gesetzes hingegen keine solche Wirkung entfalten wollen und sich nur auf einen bloßen appellativen Charakter beschränken, dann erscheint uns das Gesetz in einer Zeit in der wir darum ringen, Regulierung abzubauen, verzichtbar zu sein.“

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