§ 1 – Name und Sitz
- Der Landkreistag Baden-Württemberg ist der Zusammenschluss der Landkreise im Sinne von Artikel 71 Abs. 4 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl. S. 173). Er ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Stuttgart.
- Der Landkreistag Baden-Württemberg ist Mitglied des Deutschen Landkreistags.
§ 2 – Aufgaben
Der Landkreistag Baden-Württemberg hat die Aufgabe,
- den Selbstverwaltungsgedanken zu pflegen und für die Wahrung der verfassungsmässigen Rechte der kommunalen Selbstverwaltung einzutreten;
- die gemeinsamen Belange der Mitglieder zu vertreten;
- die zuständigen Stellen bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen, soweit sie die Belange der Mitglieder berühren, zu beraten (Art. 71 Abs. 4 LV);
- den Erfahrungsaustausch mit und unter den Landkreisen zu pflegen und auf eine einheitliche Stellungnahme zu Einzelfragen aus den Gebieten des öffentlichen Rechts und der öffentlichen Verwaltung hinzuwirken;
- Fragen der Organisation und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu behandeln;
- das Verständnis der Öffentlichkeit für die Aufgaben und Einrichtungen der Landkreise zu fördern;
- die Mitglieder in Einzelfragen zu beraten.
§ 3 – Mitgliedschaft
- Die Landkreise erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten.
- Zweckverbände und andere kommunale Körperschaften sowie sonstige kommunale Zusammenschlüsse und Vereinigungen erwerben die Mitgliedschaft auf Antrag durch Beschluss des Präsidiums.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Er ist gegenüber dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Die Erklärung wird erst zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam und muss spätestens 6 Monate vorher dem Präsidenten zugehen.
- Ausgeschiedene Mitglieder nehmen auch nach ihrem Ausscheiden an der Erfüllung derjenigen Verpflichtungen des Landkreistags Baden-Württemberg teil, die bereits vor ihrem Ausscheiden begründet waren. Die ausgeschiedenen Mitglieder haben keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Landkreistags Baden-Württemberg in Anspruch zunehmen.
- Die Mitglieder haben zur Erfüllung der Aufgaben des Landkreistags Baden-Württemberg beizutragen.
- Zur Deckung der allgemeinen Unkosten wird von den Landkreisen eine Umlage erhoben, die sich jeweils nach der Einwohnerzahl am 30. Juni des Vorjahres bemisst. Der Beitragssatz wird vom Präsidium in der Haushaltssatzung festgelegt. Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr der Landkreise. Die Beiträge der sonstigen Mitglieder (§ 3 Abs. 2) setzt das Präsidium fest.
- Sind die Beiträge nicht vor Beginn des Geschäftsjahres festgesetzt worden, so kann das Präsidium beschließen, den Beitrag in der zuletzt erhobenen Höhe weiterzuerheben.
§ 5 – Organe
Organe des Landkreistags Baden-Württemberg sind
- die Landkreisversammlung
- das Präsidium
- die Landrätekonferenz
- der Präsident.
§ 6 – Die Landkreisversammlung
- Die Landkreisversammlung setzt sich aus je zwei stimmberechtigten Vertretern der Landkreise zusammen, nämlich dem Landrat und einem vom Kreistag bestellten Kreisrat (Delegierter). Weitere Kreisräte können mit beratender Stimme an der Landkreisversammlung teilnehmen.
- Die Mitglieder nach § 3 Abs. 2 können je einen stimmberechtigten Vertreter entsenden.
- Die Landkreisversammlung wird mindestens alle 2 Jahre vom Präsidenten einberufen. Landkreisversammlungen sind ferner einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände verlangt.
- Die Vertreter der Mitglieder werden zur Landkreisversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung möglichst 3 Wochen vor dem vom Präsidium festzusetzenden Versammlungszeitpunkt eingeladen.
- Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Landkreisversammlung beim Präsidenten schriftlich einzureichen.
§ 7 – Aufgaben der Landkreisversammlung
- Die Landkreisversammlung hat
- die Grundsätze der Verbandsarbeit festzulegen;
- den Bericht über die Tätigkeit des Landkreistags Baden-Württemberg entgegenzunehmen und die Jahresrechnung festzustellen;
- den Präsidenten, die drei Stellvertreter und die Mitglieder des Präsidiums zu wählen;
- dem Präsidenten, dem Präsidium und dem Hauptgeschäftsführer Entlastung zu erteilen;
- über Satzungsänderungen zu beschließen;
- über die Auflösung des Landkreistags Baden-Württemberg, die Verwendung seines Vermögens und die Regelung seiner Verbindlichkeiten zu beschließen.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Anwesenheit von zwei Dritteln der Vertreter der Mitglieder und der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Vertreter der Mitglieder.
- Der Beschluss zur Auflösung des Landkreistags Baden-Württemberg bedarf der Anwesenheit von zwei Dritteln der Vertreter der Mitglieder und der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Vertreter der Mitglieder.
§ 8 – Beschlussfähigkeit der Landkreisversammlung, Niederschrift
- Der Präsident leitet die Landkreisversammlung. Sie ist vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 und 3 ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter der Mitglieder beschlussfähig. Die Landkreisversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Abstimmungen hat jeder Vertreter eines Mitglieds eine Stimme; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die den Mitgliedern und ihren Vertretern zuzustellen ist. Die Niederschrift ist vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 – Präsidium
- Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, seinen drei Stellvertretern (Vizepräsidenten), 13 weiteren Mitgliedern und dem Hauptgeschäftsführer. Der Präsident und seine drei Stellvertreter müssen jeweils einem anderen Sprengel angehören
- Die 13 weiteren Mitglieder des Präsidiums wählt die Landkreisversammlung. Dabei können vom Landrätesprengel Stuttgart vier Personen, von den Landrätesprengeln Freiburg, Karlsruhe und Tübingen jeweils drei Personen zur Wahl durch die Landkreisversammlung vorgeschlagen werden.
- Die Wahlzeit des Präsidiums beträgt 4 Jahre. Ist beim Ablauf der Wahlzeit ein neues Präsidium noch nicht gewählt, führen der Präsident, die Stellvertreter des Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Präsidiums ihre satzungsmäßigen Aufgaben bis zur Neuwahl fort. Absatz 5 bleibt unberührt.
- Scheidet ein Mitglied innerhalb der Wahlzeit aus, so ist ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit zu wählen.
- Die Mitgliedschaft im Präsidium erlischt mit dem Ausscheiden aus dem kommunalen Hauptamt.
- Das Präsidium tritt auf Einladung des Präsidenten so oft zusammen, wie es die Geschäftslage erfordert.
- Für die Beschlussfähigkeit und Niederschrift gilt § 8 entsprechend.
§ 10 – Aufgaben des Präsidiums
- Das Präsidium ist für alle Aufgaben des Landkreistags zuständig, die nicht der Landkreisversammlung, der Landrätekonferenz oder dem Präsidenten vorbehalten sind oder dem Hauptgeschäftsführer obliegen.
- Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Vorbereitung der Landkreisversammlung und die Überwachung der Ausführung ihrer Beschlüsse,
- die Beschlussfassung über Stellungnahmen des Landkreistags in Fragen von grundsätzlicher verbandspolitischer Bedeutung,
- die Feststellung des Haushaltsplans und die Festsetzung der Umlage sowie die Vorberatung der Jahresrechnung und die Beauftragung eines Landkreises mit der Prüfung der Jahresrechnung,
- die Entscheidung über den Abschluss von Verträgen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung,
- die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Geschäftsführung,
- den Abschluss des Dienstvertrags mit dem Hauptgeschäftsführer,
- die Wahl der Vertreter des Landkreistags im Hauptausschuss und in den Fachausschüssen des Deutschen Landkreistags sowie in anderen öffentlichen und privaten Institutionen,
- die Anstellung leitender Bediensteter der Geschäftsstelle,
- die Entscheidungen nach den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 3 Satz 4,
- die Regelung der Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
- Das Präsidium kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüss bilden, deren Mitglieder von den Sprengeln aus den Regierungsbezirken Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen gewählt werden.
- Das Präsidium kann Arbeitsgemeinschaften bilden.
§ 11 – Präsident
- Der Präsident ist Vorsitzender der Landkreisversammlung, der Landrätekonferenz und des Präsidiums. Er vertritt den Landkreistag Baden-Württemberg gegenüber dem Landtag und der Landesregierung in Angelegenheiten von grundsätzlicher verbandspolitischer Bedeutung.
- In dringenden Fällen entscheidet der Präsident anstelle des Präsidiums oder der Fachausschüsse. Die Gründe für diese Entscheidung und die Art der Erledigung sind dem Präsidium oder den Fachausschüssen in der nächsten Sitzung mitzuteilen.
- Der Präsident entscheidet über die Anstellung von Bediensteten nach beamtenrechtlichen Grundsätzen der Besoldungsgruppen ab A 13 und von Bediensteten der Entgeltgruppen ab E 13 TVöD, sofern nicht das Präsidium zuständig ist.
- Der Präsident führt die Aufsicht über die Geschäftsstelle.
- Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der Präsident, die Vizepräsidenten und der Hauptgeschäftsführer. Sie vertreten den Landkreistag je einzeln.
§ 12 – Hauptgeschäftsführer, Geschäftsstelle
- Der Hauptgeschäftsführer wird auf Vorschlag des Präsidiums von der Landrätekonferenz auf die Dauer von 8 Jahren gewählt. Die Anstellung erfolgt nach den Grundsätzen des Beamtenrechts auf Zeit. Auf ihn finden die für den Landrat geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand entsprechende Anwendung. Er leitet die Geschäftsstelle im Rahmen der vom Präsidium aufgestellten Grundsätze.
- Der Hauptgeschäftsführer erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst übertragenen Aufgaben. Die Geschäftsstelle erteilt den Mitgliedern in den sie berührenden Fragen Auskunft und berät sie. Für umfangreiche Auskünfte und Gutachten können Vergütungen erhoben werden.
- Der Hauptgeschäftsführer entscheidet über die Anstellung von Bediensteten nach beamtenrechtlichen Grundsätzen der Besoldungsgruppen bis A 12, von Bediensteten bis Entgeltgruppe 12 TVöD und von Aushilfskräften. Der Hauptgeschäftsführer ist Vorgesetzter der Bediensteten der Geschäftsstelle.
§ 13 – Landrätekonferenz
- Die Landrätinnen und Landräte in Baden-Württemberg bilden die Landrätekonferenz.
- Der Präsident beruft die Landrätekonferenz nach den jeweiligen Erfordernissen, mindestens aber zweimal im Jahr, zu einer Sitzung ein.
- Die Landrätekonferenz dient dem Erfahrungsaustausch auf Landesebene und der Erörterung aktueller Fragen der staatlichen und kommunalen Verwaltung.
- Das Präsidium oder der Präsident können der Landrätekonferenz Fragen von grundsätzlicher verbandspolitischer Bedeutung zur abschließenden Beschlussfassung vorlegen.
- Die Landrätekonferenz wählt auf Vorschlag des Präsidiums den Hauptgeschäftsführer.
- Für die Beschlussfähigkeit und Niederschrift gilt § 8 entsprechend.
§ 14 – Sprengel
- Die Landräte eines jeden Regierungsbezirks bilden einen Sprengel.
- Dem Sprengel obliegt der Erfahrungsaustausch auf der Ebene des Regierungsbezirks.
- Der Sprengel wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
§ 15 – Fachausschüsse
- Die Fachausschüsse entscheiden im Rahmen ihres Sachgebiets. Sie bereiten Stellungnahmen des Landkreistags zu Fragen von grundsätzlicher verbandspolitischer Bedeutung vor.
- Die Fachausschüsse haben 13 Mitglieder. Der Landrätesprengel Stuttgart entsendet vier Mitglieder, die Landrätesprengel Freiburg, Karlsruhe und Tübingen entsenden je drei Mitglieder.
- Dem Sozialausschuss gehören die Verbandsdirektoren der Landeswohlfahrtsverbände mit Stimmrecht an.
- Die Fachausschüsse können beratende Mitglieder zuziehen.
- Jeder Fachausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
- Die Fachausschüsse sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
- Die Fachausschüsse werden vom Hauptgeschäftsführer im Auftrag des Vorsitzenden einberufen.
§ 16 – Arbeitsgemeinschaften
- Zur Unterstützung und Förderung der Verwaltungspraxis können durch das Präsidium Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
- Die Arbeitsgemeinschaften können auf Landesebene oder Regierungsbezirksebene gebildet werden.
- Die Arbeitsgemeinschaften wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
- Die Arbeitsgemeinschaften werden durch den Sprengelvorsitzenden oder den Hauptgeschäftsführer einberufen.
§ 17 – Unfallfürsorge
Der Landkreistag Baden-Württemberg sichert Beamten, die für ihn tätig sind, sowie deren Hinterbliebenen für diese Tätigkeit Unfallfürsorge nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zu, soweit sie nach § 14 Ziffer 2 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband von diesem gewährt wird. Für den Landkreistag Baden-Württemberg tätig sind auch Beamte, die von ihm für eine Tätigkeit außerhalb des Landkreistags Baden-Württemberg bestellt, vorgeschlagen oder benannt werden.
§ 18 – Auflösung
Im Falle der Auflösung des Landkreistags Baden-Württemberg findet unter den Mitgliedern eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung entsprechend der von der Landkreisversammlung festgelegten Beitragsgrundlage statt. Die Mitglieder sind verpflichtet, Überschüsse für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung solcher Überschüsse bedürfen vor ihrer Ausführung der Einwilligung des Finanzamts.
- 310 KB01.01.1970Satzung PDF