Zur Ankündigung von Einschränkungen im Ärztlichen Bereitschaftsdienst äußern sich der Hauptgeschäftsführer des Landkreistags Baden-Württemberg, Prof. Dr. Alexis von Komorowski, der Präsident des Gemeindetags, Steffen Jäger, und der Hauptgeschäftsführer der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft (BWKG), Matthias Einwag, wie folgt:
„Wenn der Bundesgesetzgeber nicht umgehend gegensteuert, wird die heutige Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zu einer deutlichen Verschlechterung der bereits heute nicht immer vollständig zufriedenstellenden ambulanten ärztlichen Notdienstversorgung in Baden-Württemberg führen. Für die Erfüllung dieses Dienstes hat sich in Baden-Württemberg seit rund zehn Jahren das kassenärztliche Bereitschaftsdienstmodell etabliert. Danach wird der kassenärztliche Notdienst in durch von der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) eingerichteten und betriebenen Notfallpraxen erbracht. In diesen Notfallpraxen übernehmen derzeit rund 3.000 „Poolärzte“ die Dienste in Form einer bisher als selbstständig angesehenen Tätigkeit.
Der überwiegende Teil der heutigen Poolärzte, die nicht selbst Vertragsärzte sind, wird nicht bereit sein, Notdienste in Form eines – nach dem jetzigen Urteil – abhängigen Beschäftigungsverhältnisses einzugehen. Deshalb sind dauerhafte Einschränkungen bei den Öffnungszeiten der Notfallpraxen, Schließungen von Notfallpraxen und Reduzierungen beim ärztlichen Bereitschaftsfahrdienst zu befürchten.
Infolgedessen werden noch mehr Bürgerinnen und Bürger auf der Suche nach Hilfe die Notaufnahmen der Krankenhäuser in Anspruch nehmen, ohne dass eine entsprechende Indikation vorliegt. Das ist nicht akzeptabel, denn eine Ausweitung der Notfallversorgung durch die Krankhäuser aufgrund der angespannten Personalsituation nicht leistbar. Eine Ausweitung ist den Krankenhäusern auch aus wirtschaftlicher Sicht nicht zuzumuten, weil die Notfallambulanzen der Kliniken seit vielen Jahren massiv unterfinanziert sind und sich die Defizite der Kliniken mit jedem zusätzlichen Patienten weiter erhöhen. Überdies droht für den Rettungsdienst eine Mehrbelastung, da Bürgerinnen und Bürger bei stockender Versorgung, vermehrt die allgemeine Notrufnummer 112 kontaktieren oder nach langen Wartezeiten auf den ärztlichen Bereitschaftsfahrdienst als Notfall eingestuft werden müssen.
Um die Folgen aus dem Urteil abzumildern, bedarf es dringend einer Gesetzesänderung im Bundesrecht. Eine gesetzliche Sonderregelung für die Sozialversicherungspflicht von Vertretern im kassenärztlichen Notdienst, angelehnt an die bestehende Regelung für Honorarnotärzten, könnte ein vielversprechender Weg sein. Wir haben uns daher heute gemeinsam an Herrn Landesgesundheitsminister Lucha gewandt und ihn gebeten, sich auf Bundesebene für eine solche Sonderregelung einzusetzen.“